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2019 - Bekanntmachung Wiederholungswahl Ortsvorsteher/in

2019 09 01 Musterstimmzettel OrtsvorsteherwahlBekanntmachung zur Wiederholungswahl der/des Ortsvorsteherin / Ortsvorstehers für den Ortsbezirk Bitburg-Matzen am Sonntag, dem 1. September 2019

Am Sonntag, dem 1. September 2019, wird die Wiederholungswahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers für den Ortsbezirk Bitburg-Matzen durchgeführt.
 
Die Wahlhandlung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.


I.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.
Wahlberechtigte, die nicht im Wahlraum wählen wollen, können noch bis Freitag, den 30. August 2019, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Bitburg, Zimmer 104, mündlich, schriftlich oder elektronisch einen Wahlschein und Briefunterlagen beantragen.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.bitburg.de zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich beeinträchtigter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

III.
Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und der Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am
Sonntag, 22. September 2019,
eine Stichwahl statt.

IV.
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

STADTVERWALTUNG BITBURG
Bitburg, den 1. August 2019
In Vertretung

Michael Ringelstein, Erster Beigeordneter
-als Wahlleiter-