Liebe Matzener,
in einem Rundschreiben teilt die Pressestelle der Stadtverwaltung zur offiziellen Information der Bevölkerung folgendes mit:
Hinweise für Kinder und Eltern, wenn Schulen und Kindertagesstätten geschlossen bleiben:
Am Freitagnachmittag, 13. März 2020, hat das rheinland-pfälzische Kabinett vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus beschlossen, dass alle Kindertagesstätten und Schulen ab dem 16. März 2020 bis zum 17. April 2020 geschlossen werden.
Für die Einrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Bitburg, also die Kindertagesstätten Abenteuerland, Altes Gymnasium, Mötsch und Zuckerborn (Haus 1 und 2) sowie die Grundschulen Bitburg-Nord und Bitburg-Süd bedeutet dies, dass es ab dem 16. März 2020 keinen geregelten Betrieb mehr geben wird. Die Stadt richtet eine Notbetreuung für KiTa-Kinder zu den gewohnten Öffnungszeiten ein für Kinder, deren Eltern in für die Versorgung der Bevölkerung relevanten Berufen arbeiten, also z.B. Ärzte, Pflegepersonal, Polizei oder Feuerwehr.
Auch in den beiden Grundschulen wird eine entsprechende Notbetreuung eingerichtet.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an die jeweilige Einrichtung. Die Telefone sind zu den gewohnten Öffnungszeiten besetzt.
Ebenfalls geschlossen sind die städtischen Sporteinrichtungen:
- Sport- und Freizeitbad CASCADE
- Eissporthalle
- Stadion Bitburg-Ost und alle weiteren Sportplätze
- Sporthallen der städtischen Grundschulen Nord und Süd
- Für die Eissporthalle ist damit Saison beendet. Für alle anderen Einrichtungen gilt die Schließung vorerst bis zum 19. April 2020.
Alle Entscheidungen wurden in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Eifelkreises getroffen.
Im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinanders ruft Bürgermeister Joachim Kandels die Bevölkerung zur nachbarlichen Unterstützung insbesondere von kranken, älteren und beeinträchtigten Menschen auf. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit:
Sind Schulen und Kitas geschlossen, müssen Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Das heißt abzuklären, ob nicht etwa ein anderes Elternteil die Betreuung übernehmen kann. Dabei spielt auch das Alter des Nachwuchses eine Rolle.
„Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB)“, teilt das Arbeitsministerium mit. Das bedeutet: In diesem Fall wird der Arbeitnehmer von der „Pflicht der Leistungserbringung“ freigestellt. Er muss also nicht zwingend Urlaub nehmen, um für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben zu können.
Doch bevor Eltern diese Option wählen, sollten sie mit ihrem Arbeitgeber klären, ob in diesem Fall auch das Gehalt weitergezahlt wird. Wie das Bundesministerium mitteilt, könne in diesem Fall „nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts“ bestehen. Zudem könne der Anspruch auf arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer hingegen Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie im Internet beim Bundesministerium unter www.bmas.de bzw. beim rheinland-pfälzischen Bildungsministerium https://bm.rlp.de und zur Entwicklung des Corona-Virus beim Robert-Koch-Institut unter www.rki.de.