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2010 - Satzung des KV Nachteulen Matzen e.V.

Der KV Nachteulen Matzen e. V. hat sich am .... folgende Satzung gegeben:

Satzung des Karnevalsverein „KV Nachteulen Matzen“

§ 1. Name des Vereins
Der am 08.06.1977 in Bitburg Matzen gegründete Verein führt den Namen „Karnevalsverein Nachteulen Matzen“. Der Verein hat seinen Sitz in Bitburg-Matzen. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz e.V.

 § 2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). Der Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können, auf Vorschlag des Vorstandes, Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5. Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand oder einem seiner Mitglieder
schriftlich oder mündlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu begründen.
(2) Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gilt die Satzung als anerkannt.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt:
Der Austritt ist während des laufenden Geschäftsjahres mit sofortiger Wirkung
möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss:
Der Ausschluss ist jederzeit mit sofortiger Wirkung zulässig, falls ein Mitglied:
1. grob oder zum wiederholten Male gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt;
2. eine Handlung begeht, die dem Verein schadet;
3. mit dem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 8. Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.
(3) Jugendliche zahlen erst in dem Jahr Mitgliedsbeitrag, in dem sie das sechzehnte Lebensjahr vollenden.

§ 9. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem stellvertr. Kassenführer
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendwart
g) drei Beisitzer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Über einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von 300€ kann der Vorsitzende oder Kassenführer entscheiden.
(6) Der Vorsitzende beruft den Vorstand sowie die Mitgliederversammlung ein und führt in ihnen den Vorsitz.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
(8) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Kassenführer

§ 12. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung (Bitburger Wochenspiegel und Bitburger Stadt-und Landbote) hiervon Kenntnis erhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt darüber hinaus die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt auf Antrag geheim, sonst durch offene Abstimmung. Bei der Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr stimmberechtigt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen; dieses ist vom Protokollführer und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13. Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

54634 Bitburg-Matzen